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   VGH Bayern, 29.09.2008 - 12 ZB 08.979   

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VGH Bayern, 29.09.2008 - 12 ZB 08.979 (https://dejure.org/2008,73741)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.09.2008 - 12 ZB 08.979 (https://dejure.org/2008,73741)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. September 2008 - 12 ZB 08.979 (https://dejure.org/2008,73741)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz; Förderung der Betreuung außerhalb der Aufenthaltsgemeinde; Klage der Eltern auf Förderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 30.06.2008 - 12 BV 07.3471

    Eltern können die Förderung eines außerhalb der Gemeinde gelegenen

    Auszug aus VGH Bayern, 29.09.2008 - 12 ZB 08.979
    Das Ergebnis des Urteils des Verwaltungsgerichts erweist sich schon deshalb als richtig, weil Eltern die finanzielle Förderung eines außerhalb der Gemeinde gelegenen Betreuungsplatzes weder aus Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG noch aus Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG beanspruchen und deshalb nicht im eigenen Namen oder im Wege der Prozessstandschaft einklagen können (vgl. Senatsurteile vom 30.6.2008 Az. 12 BV 07.3471 und 12 BV 07.3472; anders wohl noch Beschluss vom 24.5.2007 Az. 12 C 07.536).

    Auch aus dem Wunsch- und Wahlrecht in § 5 SGB VIII folgt nichts anderes (vgl. Urteile vom 30.6.2008 a.a.O).

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus VGH Bayern, 29.09.2008 - 12 ZB 08.979
    Erst die sich daran anschließende Frage, ob aus dieser elterlichen Entscheidung ein konkreter Förderanspruch eines Trägers folgt, ist im Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz landesgesetzlich geregelt (so bereits BayVGH vom 5.5.2008 BayVBl 2008, 534).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 29.09.2008 - 12 ZB 08.979
    Die Richtigkeit des Urteils ist dabei regelmäßig nach dem Sachausspruch der Urteilsformel, also nur nach dem Ergebnis, nicht auch - isoliert - nach den Entscheidungsgründen zu beurteilen (vgl. BVerwG vom 10.3.2004 NVwZ-RR 2004, 542; Happ in Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 124 RdNr. 12, 14).
  • VGH Bayern, 30.06.2008 - 12 BV 07.3472

    Kein Anspruch von Eltern auf Förderung eines Betreuungsplatzes nach der

    Auszug aus VGH Bayern, 29.09.2008 - 12 ZB 08.979
    Das Ergebnis des Urteils des Verwaltungsgerichts erweist sich schon deshalb als richtig, weil Eltern die finanzielle Förderung eines außerhalb der Gemeinde gelegenen Betreuungsplatzes weder aus Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG noch aus Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG beanspruchen und deshalb nicht im eigenen Namen oder im Wege der Prozessstandschaft einklagen können (vgl. Senatsurteile vom 30.6.2008 Az. 12 BV 07.3471 und 12 BV 07.3472; anders wohl noch Beschluss vom 24.5.2007 Az. 12 C 07.536).
  • VGH Bayern, 03.07.2008 - 12 ZB 08.491

    Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz; Förderung der Betreuung außerhalb der

    Auszug aus VGH Bayern, 29.09.2008 - 12 ZB 08.979
    Der Senat hat die Kläger auf die vorgenannten Entscheidungen hingewiesen, sie sind deren Bevollmächtigten auch aus dem Parallelverfahren (vgl. Beschluss vom 3.7.2008 Az. 12 ZB 08.491) bekannt.
  • VGH Bayern, 24.05.2007 - 12 C 07.536

    Gastkinderregelung - Förderung eines Betreuungsplatzes außerhalb der

    Auszug aus VGH Bayern, 29.09.2008 - 12 ZB 08.979
    Das Ergebnis des Urteils des Verwaltungsgerichts erweist sich schon deshalb als richtig, weil Eltern die finanzielle Förderung eines außerhalb der Gemeinde gelegenen Betreuungsplatzes weder aus Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG noch aus Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG beanspruchen und deshalb nicht im eigenen Namen oder im Wege der Prozessstandschaft einklagen können (vgl. Senatsurteile vom 30.6.2008 Az. 12 BV 07.3471 und 12 BV 07.3472; anders wohl noch Beschluss vom 24.5.2007 Az. 12 C 07.536).
  • VG Augsburg, 11.11.2008 - Au 3 K 08.268

    Kindergarten; in anderer Gemeinde als der Aufenthaltsgemeinde;

    Dementsprechend bezieht sich das den Eltern in Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG hinsichtlich der ausnahmsweisen Förderung des Besuchs eines in einer anderen Gemeinde gelegenen Kindergartens eingeräumte Antragsrecht lediglich auf die Klärung der für den Umfang der Förderung bedeutsamen Frage, ob zwingende persönliche Gründe die Wahl eines solchen Betreuungsplatzes rechtfertigen (BayVGH vom 30.6.2008, 12 BV 07.3472; vom 29.9.2008, 12 ZB 08.979).
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